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Arbeitsstättenverordnung

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Regelungen zu Bildschirmarbeitsplätzen, Telearbeitsplätzen, Unterweisung der Beschäftigten, Umgang mit psychischen Belastungen, Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen, Nichtraucherschutz sowie geänderte Definition des Begriffs Arbeitsplatz. Die Arbeitsstättenverordnung wurde an die sich verändernde Arbeitswelt angepasst. Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung sind unter Berücksichtigung moderner IT-Möglichkeiten überarbeitet und in die ArbStättV integriert worden.

Bildschirmarbeitsplätze
Die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze wurden in die geänderte Verordnung integriert. Die Bildschirmarbeitsverordnung wurde außer Kraft gesetzt.

Telearbeitsplätze
Aufgrund des Wandels in der Arbeitswelt wurden in die Arbeitsstättenverordnung Regelungen für Telearbeit aufgenommen. Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Telearbeit erfordert klare Regelungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Für Telearbeitsplätze gelten allerdings nur § 3 Gefährdungsbeurteilung (und hier nur die erstmalige Beurteilung), § 6 Unterweisung der Beschäftigten und der Anhang Nummer 6, soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Von dieser Regelung nicht betroffen ist das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder unterwegs.

Unterweisung
Die bereits zuvor bestehende Pflicht zur Unterweisung wird für die Praxis konkretisiert und um Hinweise zu den Gefährdungen ergänzt. Neu ist die Forderung, Beschäftigte, die Aufgaben bei der Brandbekämpfung übernehmen (Brandschutzhelfer), in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Diese Forderung ließ sich bislang nur aus § 10 des Arbeitsschutzgesetzes ableiten. Folglich ist diese Änderung eine praxisgerechte Konkretisierung für Arbeitgeber, damit diese einer bereits bestehenden gesetzlichen Verpflichtung besser nachkommen können. Eine vor der Aufnahme der Tätigkeit nicht durchgeführte Unterweisung stellt nun nach § 8 Nr. 9 eine Ordnungswidrigkeit dar.

Psychische Belastungen
Psychische Belastungen sind bereits seit 2013 nach dem Arbeitsschutzgesetz bei der Beurteilung der Gefährdungen zu berücksichtigen. In § 3 Abs.1 ArbStättV wird der Begriff der psychischen Belastungen auch in die ArbStättV integriert und so klargestellt, dass sich die Beurteilung der Gefährdungen auf beide Bereiche, physische und psychische Gesundheit, erstreckt. Im Regelungsbereich der ArbStättV sind diejenigen psychischen Belastungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätte ergeben.

Sichtverbindung nach außen
Dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze, Pausen-, Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen eine Sichtverbindung nach außen haben. Kantinen sollten eine Sichtverbindung nach außen habe. Neu ist, dass ausdrücklich Ausnahmen des Erfordernisses einer Sichtverbindung nach außen aufgelistet wurden. Diese gilt zum Beispiel für Räume in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder innerhalb von Kaufhäusern und Einkaufszentren. Außerdem besteht eine Bestandschutzregelung für Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen wurde. Diese Räume dürfen solange ohne Sichtverbindung nach außen genutzt werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden.
Die Forderung zur Sichtverbindung nach außen bestand schon in der alten ArbStättV von 1975 und ist nun wieder in die ArbStättV aufgenommen worden.

Nichtraucherschutz
Durch eine geänderte Formulierung wird klargestellt, dass der Arbeitgeber auch in Bereichen der Arbeitsstätte mit Publikumsverkehr (zum Beispiel Gaststätten) geeignete Vorkehrungen beziehungsweise angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten treffen muss.

Definition Arbeitsplatz:

§ 2 (4) „Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.“
Die zeitliche Komponente „in denen sich Beschäftigte bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhalten müssen“ ist entfallen. Folglich wurde der Arbeitsplatzbereich innerhalb der Arbeitsstätte ausgeweitet und gilt damit für mehr Bereiche als bisher.

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