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Institut für
Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit

 
 
 
 
 
Unsere Info-Hotline:
0 18 05-96 81 77
Hier können Sie ein kostenloses und unverbindliches Angebot für Betriebsärzte und Fachkräfte anfordern



   

Begriffe

 
 

 

Hier können Sie ein kostenloses und unverbindliches Angebot DGUV Vorschrift 2 Gesamtbetreuung = Grundbetreuung + Betriebsspezifische Betreuung anfordern

 

Weitere Informationen unter:


http://arbeitsmedizin-news.de/

 

"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" DGUV Vorschrift 2
Der Betriebsarzt berät bei arbeitsmedizinischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und hygienischen Fragen sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Der Betriebsarzt unterstützt bei der Organisation der ersten Hilfe sowie bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels oder der Eingliederung Behinderter.Der Betriebsarzt hat die Arbeitnehmer zu beraten und gegebenenfalls zu untersuchen und arbeitsmedizinisch zu beurteilen. Der Betriebsarzt  soll erkannte Mängel dem Arbeitgeber melden, Maßnahmen vorschlagen und auf die Beseitigung der Mängel hinwirken.

Gefährdungsbeurteilung § 5 (1): "Der Arbeitgeber hat durch Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind." Gefährdungsbeurteilung § 6 (1): "Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen (Gefährdungsbeurteilung) verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. ...")

Befähigte Person

Befähigte Personen sind laut Betriebssicherheitsverordnung Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Dieser neue Begriff der "befähigten Person" ersetzt im Wesentlichen die bisherige – in den meisten Regelwerken noch gebräuchliche – Bezeichnung "Sachkundiger". Die "Befähigte Person" ist ein Produkt der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).Sie spielt bei vielen sicherheitstechnischen Aufgaben im Betrieb eine Rolle. Der Ausschuss für Betriebssicherheit die erste Technische Regel zur BetrSichV konkretisiert – die TRBS 1203 "Befähigte Personen"

 

"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" DGUV Vorschrift 2

§ 1 Geltungsbereich

§2 Bestellung

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
Anlage 1 Zu § 2 Abs. 2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen

Anlage 2 Zu § 2 Abs. 3 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Anlage 3 Zu § 2 Abs. 4 Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung: Unternehmermodell Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung

Anlage 4 entfällt

Anhang 1* Zu § 2 Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Anhang 2* Zu § 4Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Anhang 3* Zu Anlage 2 Abschnitt 2 Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben

Anhang 4* Zu Anlage 2 Abschnitt 3 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

Anhang 5 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

 

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber zu veranlassen z.B.
G 20 - Lärm

G 24 -Hauterkrankungen

G 25 - Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

G 37 - Bildschirmarbeitsplätze · Sehschärfe

G 46 „Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen

 

Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt?
Der Betriebsarzt als wichtiger Berater des Unternehmers in Sachen Gesundheitsschutz.
Die wichtigste Aufgabe des Betriebsarztes ist die Verhütung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen.
Der Betriebsarzt unterstützt damit den Unternehmer bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten.
Das beinhaltet die Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und die Ableitung angemessener, wirksamer Präventionsmaßnahmen.
Dazu gehören z.B. die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes, Beratung zu persönlicher Schutzausrüstung,
Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen sowie gezielte betriebliche Gesundheitsförderung.
der Betriebsarzt kann, z.B. beraten :
•Welche persönliche Schutzausrüstung ist für die Mitarbeiter geeignet und notwendig?
•Wie können Arbeitsplätze ergonomisch und barrierefrei gestaltet werden?
•Wie organisiert man die betriebliche Wiedereingliederung von Langzeiterkrankten oder Unfallopfern?
•Wer unterstützt den Unternehmer bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind erforderlich?
•Wie kann das Unternehmen mit Suchtproblemen bei Arbeitnehmern umgehen?
•Welche Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind für das Unternehmen sinnvoll?

 

Aufgaben Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA) ist ein wichtiger Berater des Unternehmers in Sachen Arbeitsschutz. Die FASI unterstützt den Unternehmer bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter. So beschreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Funktion der Fachkräfte.
Der Arbeitsschutz beschränkt sich jedoch nicht auf die Umsetzung von Einzelvorschriften im Unternehmen, sondern bezieht Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten als Beitrag zum Unternehmenserfolg in alle betrieblichen Tätigkeiten, Strukturen und Prozesse mit ein und ist Bestandteil von Unternehmensstrategien, Unternehmensführung und Unternehmensorganisation.
Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb :
•Wie können Arbeitsprozesse so gestaltet werden, dass die arbeitenden Menschen günstige Bedingungen vorfinden?
•Was ist zu tun, damit die Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen geschützt wird?
•Wie müssen Maschinen, Anlagen und Geräte konstruiert sein, damit gefahrlos daran gearbeitet werden kann?
•Wie können Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe auch im Sinne des Arbeitsschutzes gestaltet werden?
•Wie kann im Unternehmen der Stellenwert von Sicherheit und Gesundheitsschutz gestärkt werden?

 

AMS – Arbeitsschutz mit System:
Wenn Sie den Arbeitsschutz systematisch organisieren, verbessern Sie die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens.
Guter Arbeitsschutz führt zu einer hohen Qualität der Arbeit, fördert die Produktivität, die Leistungsfähigkeit und die Leistungsbereitschaft Ihrer Beschäftigten.
Die Praxis guter Unternehmen zeigt: Systematischer Arbeitsschutz – Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – bedeutet auf Dauer keinen Zusatzaufwand,
sondern ist alltäglicher Bestandteil aller Entscheidungen in Ihrem Unternehmen.
Ein systematischer Arbeitsschutz ist integriert in alle Prozesse Ihres Betriebes

 

Lagern von Gefahrstoffen in Verpackungen und in ortsbeweglichen Behältern
Dieses Merkblatt informiert über das Lagern von Gefahrstoffen in Verpackungen und in ortsbeweglichen Behältern unterhalb bestimmter Mengenschwellen (Kleinlager) in Gebäuden.

Es konkretisiert die Vorschriften des § 8 (6) der Gefahrstoffverordnung -GefStoffV-
soweit nicht weitergehende Anforderungen in Techni-schen Regeln für Gefahrstoffe -TRGS- oder in speziellen gesetzlichen Regelungen, einschließlich dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk, gestellt sind. Dieses Merkblatt enthält Mindestanforderungen. In begründeten Einzelfällen können weitergehende Maßnahmen erforderlich sein.
http://www.hamburg.de/contentblob/120834/data/m01.pdf

 

 

Abfälle
Abfälle sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 KrW/AbfG). Besondere Anforderungen ergeben sich bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Zu ihnen zählen z.B. gesundheitsgefährdende, umweltgefährdende, explosionsfähige oder brennbare Stoffe sowie Stoffe, die Krankheitserreger übertragen können.

 

Abwasser
Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende oder gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).

 

Aerosol
Aerosol ist ein Stoffgemisch, das aus einem gasförmigen Dispersionsmittel und flüssigen oder festen (kolloiden) Bestandteilen besteht. Die dispersen Bestandteile bezeichnet man als Schwebstoffe. Sind sie flüssig spricht man von Nebel; sind sie fest, so liegen Staub oder Rauch vor.

 

Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
Nach § 12 Abs. 3 BioStoffV ist die allgemeine arbeitsmedizinische Beratung Bestandteil der Unterweisung der Beschäftigten. Sie soll die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach § 15a Abs. 5 BioStoffV unterrichten sowie auf besondere Gefährdungen z.B. bei dauerhaft verminderter Immunabwehr hinweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BioStoffV durchzuführen.

 

Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage
Nach § 2 Abs. 5 BetrSichV ist darunter jede Maßnahme zu verstehen, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst. Die Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrSichV kann die Sicherheit sowohl positiv als auch negativ beeinflussen und löst eine Prüfpflicht aus. Nach welchen Maßnahmen eine Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV erforderlich ist, hängt davon ab, ob die Sicherheit der jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlage beeinflusst wird.

 

Arbeitgeber
Arbeitgeber sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personen-gesellschaften, die Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 ArbSchG beschäftigen

 


Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach § 14 Abs. 3 GefStoffV ist Bestandteil der Unterweisung der Beschäftigten. Sie enthält Hinweise auf besondere Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen und auf Angebotsuntersuchungen nach § 16 Abs. 3 GefStoffV. Falls aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich findet die Beratung unter Beteiligung des Betriebsarztes statt. Die Beteiligung des Betriebsarztes an der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

 

Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. (§ 2 BetrSichV).

 

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) gemäß GefstoffV
Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnitt-liche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. (§3 Abs. 6 GefStoffV).

 

Arbeitsstoff
Arbeitsstoffe sind alle Stoffe einschließlich chemischer und biologischer Arbeitsstoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die bei der Arbeit verwendet, hergestellt oder bearbeitet werden oder entstehen. Hierzu gehören alle Stoffe und Zubereitungen (z. B. Materialien, Werkstoffe und Werkstücke), die von und mit Arbeitsmitteln bearbeitet werden, die zur Benutzung von Arbeitsmitteln erforderlich sind oder bei der Bereitstellung/Benutzung von Arbeitsmitteln entstehen können. Zu den Arbeitsstoffen zählen alle Einsatzstoffe, Hilfsstoffe, Zwischenprodukte, Endprodukte, Reaktionsprodukte, Abfälle, unabsichtlich entstehende Stoffe, Verunreinigungen und Gegenstände, die bearbeitet werden. siehe auch Definition biologischer und chemischer Arbeitsstoff

 

Arbeitsumgebung
Arbeitsumgebung beinhaltet die physikalischen, chemischen und biologischen Faktoren, die Arbeitsmittel und Beschäftigte bei der Benutzung umgeben. Unter physikalischen Faktoren sind z. B. Hindernisse, räumliche Enge, mechanische Schwingungen, Klima, Licht, ionisierende Strahlung, Magnetfelder, Mikrowellen; unter chemischen Faktoren sind z. B. Luftverunreinigungen, explosionsfähige Atmosphäre und unter biologischen Faktoren sind z. B. bakterielle Kontaminierung zu verstehen.
Der Begriff der Arbeitsumgebung ist im Sinne der BetrSichV auf physikalische, chemische und biologische Faktoren beschränkt. Insoweit ist die Arbeitsumgebung ein Teil der Arbeitsbedingungen, unter denen ein Arbeitsmittel verwendet wird.

 

Aufstellbedingungen
Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle oder ggf. eine befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den Aufstellbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden ist.
Zu den Aufstellbedingungen gehören z. B. sicherheitstechnisch erforderliche Abstände, Aufstellflächen oder -räume und Betriebsräume.

 

Außergewöhnliche Ereignisse
Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV einer außer-ordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.

 

Beförderung
Der Begriff Beförderung nach § 2 Abs. 2 GGBefG umfasst den Vorgang der Orts-veränderung einschließlich der Übernahme und der Ablieferung des Gutes. Zur Beförderung gehören auch zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen). Dazu gehören auch Beförderungsvorgänge innerhalb des Betriebs, die zum Be- und Entladen des Beförderungsmittels notwendig sind sowie die Beförderung in Rohrleitungen.

 

Beschäftigte
Beschäftigte sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichts-gesetzes, ausgenommen, die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleich-gestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. (§ 2 Abs. 2 ArbSchG).
Nach 3 Abs. 5 GefStoffV und § 2 Abs. 8 BioStoffV stehen den Beschäftigten die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bzw. biologischen Arbeitsstoffen durchführen, gleich. Zu den Beschäftigten zählen auch Praktikanten.
Mitarbeitende Arbeitgeber, Unternehmer ohne Beschäftigte und Selbstständige zählen nicht zu den „sonstigen Personen“.

 

Betrieb
Der Begriff Betrieb im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes umfasst den Ort, an dem Tätigkeiten vorgenommen werden. Dies können umschlossene Räume, Fahrzeuge oder Arbeitsplätze im Freien sein. Arbeitsplätze im Freien sind z. B. Baustellen sowie Arbeitsplätze in der Forst- und Landwirtschaft.

 

Bioaerosol
Unter Bioaerosolen nach der BioStoffV werden luftgetragene Flüssigkeitströpfchen und feste Partikel verstanden, die aus biologischen Arbeitsstoffen oder deren Stoffwechselprodukten bestehen oder mit ihnen behaftet sind. Wegen ihrer geringen Größe (typischerweise 0,1 – 10 Mikrometer) schweben sie in der Luft und Können eingeatmet werden.

 

Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und humanpathogener Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, sensibilierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Ein biologischer Arbeitsstoff ist auch ein mit transmissibler, spongiformer Enzephalopathie assoziiertes Agens, das beim Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. (BiostoffV, § 2 (1))

 

Biologischer Grenzwert (BGW) gemäß GefStoffV
Der Biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten (Umwandlungsprodukts) oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 7 GefStoffV).

 

Biomonitoring
Biomonitoring ist die Untersuchung biologischen Materials der Beschäftigten zur Bestimmung von Gefahrstoffen, deren Metaboliten oder deren Biochemischen bzw. biologischen Effektparametern. Biomonitoring hat das Ziel, die innere Belastung und die Gesundheitsgefährdung von Beschäftigten zu erfassen, die erhaltenen Analysewerte mit entsprechenden Werten zu vergleichen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um die innere Belastung und die Gesundheitsgefährdung zu verringern (s. a. TRGS 710 und TRGS 903).

 

Biozid-Produkte
Biozid-Produkte enthalten Biozid-Wirkstoffe in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen um bestimmungsgemäß auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Biozid-Produkte/ Biozid-Wirkstoffe gehören zu einer Produktart, die in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und nicht einem der in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten Ausnahmebereiche unterfallen (§ 3b Abs. 1 ChemG).

 

Biozid-Wirkstoffe
Biozid-Wirkstoffe sind Stoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen, die zur Verwendung als Wirkstoff in Biozid-Produkten bestimmt sind; als derartige Stoffe gelten auch Mikroorganismen einschließlich Viren oder Pilze mit entsprechender Wirkung und Zweckbestimmung (§ 3b Abs. 1 ChemG).

 


CAS-Nummer
Die CAS-Nummer ist eine vom Chemical Abstract Service vergebene Nummer zur Identifizierung einer chemischen Verbindung.

 

Chemische Arbeitsstoffe
Chemische Arbeitsstoffe sind alle chemischen Elemente und Verbindungen, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden – einschließlich der Freisetzung als Abfall – unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden (Artikel 2a der Richtlinie 98/24/EG). Zu den chemischen Arbeitsstoffen gehören auch Zubereitungen und bestimmte Erzeugnisse.

 

Chemoprophylaxe von Infektionskrankheiten
Gezielte vorbeugende Verwendung von Medikamenten zur Verhinderung einer Infektionskrankheit

 

Dampf
Dampf ist die Gasphase eines Stoffes, die im thermischen Gleichgewicht zu ihrer festen oder flüssigen Phase steht.

 

Dekontamination
Dekontamination ist die Zurückführung biologischer Arbeitsstoffe auf die ge- sundheitlich unbedenkliche Grundbelastung.
Desinfektionsverfahren

 

Einführer
Ein Einführer (Importeur) ist eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes (Bundesrepublik Deutschland) verbringt. Wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, gilt nicht als Einführer. Während des Transitverkehrs darf keine Be- oder Verarbeitung erfolgen (§ 3 Nr. 8 ChemG).

 


Einrichtungen, die dem sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage dienen
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt die BetrSichV ferner für Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlich sind.
Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb erforderlich sind, sind z. B.
-die erforderlichen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die sich auch räumlich außerhalb der überwachungsbedürftigen Anlage befinden können (z. B. Leitwarten, Steuerstände) und die dazu erforderliche Energieversorgung,
-die für den sicheren Betrieb erforderlichen Kommunikationseinrichtungen,
-sonstige Einrichtungen, die ein Wirksamwerden der besonderen Gefährdungen verhindern (z. B. Gaswarnanlagen, Brandmeldeanlagen, technische Lüftungen).

 

Einstufung
Einstufung ist die Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal (§ 3 Nr. 6 ChemG). Die Einstufung kann die Zuordnung zu einem oder mehreren

 

Einstufung nach BioStoffV
ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes zu einer der vier Risikogruppen nach § 3 BioStoffV. Das ausschlaggebende Gefährlichkeitsmerkmal ist dabei das Infektionsrisiko. Die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen erfolgt i. A. auf Speziesebene. (BiostoffV, § 3, TRBA 450)

 

Epidemie
Häufung von übertragbaren Krankheiten in zeitlicher und räumlicher Begren- zung.

 

Erzeugnisse
Erzeugnisse sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre chemische Zusammensetzung (§ 3 Nr. 5 ChemG). Granulate, Flocken, Späne und Pulver sind in der Regel keine Erzeugnisse sondern Stoffe oder Zubereitungen in der für die Verwendung bestimmten Form.

 

Exposition gegenüber Gefahrstoffen
Inhalative Exposition ist das Vorhandensein eines gefährlichen Stoffes in der Luft im Atembereich des Beschäftigten. Sie wird beschrieben durch die Angabe von Konzentration und zugehörigem zeitlichen Bezug (Dauer der Exposition).Eine dermale Exposition liegt vor, wenn Hautkontakt gegenüber Gefahrstoffen besteht. Sie wird beschrieben durch die Menge und Konzentration des Stoffes auf der Haut, Lage und Ausdehnung der benetzten Fläche, sowie Dauer und Häufigkeit des Hautkontaktes.

 

Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen
Exposition ist das Vorhandensein von biologischen Arbeitsstoffen, die im Rahmen gezielter oder nicht gezielter Tätigkeiten auf die Beschäftigten einwirken.

 

Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Fachkundige nach § 7 Abs. 7 GefStoffV für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vor-schriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten überprüfen können. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Gemäß TRBA 400 ist fachkundig, wer aufgrund seiner Ausbildung und aufgrund der beruflichen Erfahrung sowie der gewonnenen Kenntnisse des Arbeitsverfahrens mit der Problematik der biologische Arbeitsstoffe im jeweiligen Arbeitsbereich vertraut ist.

 

Gas
Gas ist ein Stoff im komplett gasförmigen Zustand. Nach der Definition im Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht müssen Stoffe, die als Gase klassifiziert werden bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben oder bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa vollständig gasförmig vorliegen.

 

Gefährdung
Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit (Abschnitt B der Bundestagsdrucksache 13/3540: Begründung zum § 4 des ArbSchG).

 

Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.

 

Gefährlichkeitsmerkmale gemäß ChemG
Gefährlichkeitsmerkmale beschreiben die gefährlichen Eigenschaften chemischer Stoffe und Zubereitungen. Nach § 3a ChemG sind dies:
1. explosionsgefährlich,
2. brandfördernd,
3. hochentzündlich,
4. leichtentzündlich,
5. entzündlich,
6. sehr giftig,
7. giftig,
8. gesundheitsschädlich,
9. ätzend,
10. reizend,
11. sensibilisierend,
12. krebserzeugend,
13. fortpflanzungsgefährdend,
14. erbgutverändernd
15. umweltgefährlich

 

Gefahrstoffe
Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind
1. Stoffe und Zubereitungen, die mindestens eines der 15 Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a ChemG oder sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen. Ihnen sind Stoffe und Zubereitungen und Erzeugnisse gleichgestellt, bei deren Herstellung oder Verwendung Stoffe und Zubereitungen mit solchen Merkmalen oder Eigenschaften entstehen.
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind oder bei deren Herstellung und Verwendung explosionsfähige Stoffe und Zubereitungen entstehen.
Nicht als gefährliche Stoffe und Zubereitungen eingestufte chemische Arbeitsstoffe, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigen-schaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ein Risiko darstellen können (Artikel 2b der Richtlinie 98/24/EG).

 

Gefahrstoffverzeichnis
Das Gefahrstoffverzeichnis ist eine Auflistung der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe mit Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.

 

Gesamtanlage
Gemäß § 15 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend prüfen zu lassen. Die Prüffristen der Gesamtanlage und ihrer Anlagenteile sind auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln.
Im Hinblick auf die Prüfungen nach den §§ 14 ff. BetrSichV handelt es sich bei Gesamt-anlagen um überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 BetrSichV, die aus verschiedenen Anlagenteilen mit eventuell unterschiedlichen Prüffristen (z. B. Druckbehälter und Rohrleitung) bestehen können. Weiterhin gehören zur Gesamtanlage auch die Einrichtungen zu deren sicherem Betrieb.
Zwischen Gesamtanlagen kann es innerhalb einer technischen Anlage (z. B. Prozessanlage, Produktionsanlagen, Kraftwerk) zu Überschneidungen kommen; z. B. besteht ein Aufzug innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereichs aus einer Gesamtanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sowie einer Gesamtanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV.
Durch den Betreiber der überwachungsbedürftigen Anlagen ist sicherzustellen, dass vorhandene Schnittstellen so abgegrenzt werden, dass alle Anlagenteile den zutreffenden Ziffern des § 1 Abs. 2 (Druck, Brand- /Explosionsgefährdung oder Absturz) zugeordnet werden.
Im Ergebnis der Abgrenzung der Schnittstellen werden die Prüfaufgaben beschrieben und die Zuständigkeiten für die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen (Gesamtanlagen, Anlagenteile, Einrichtungen für den sicheren Betrieb) entsprechend den Vorgaben der §§ 14 ff. zugeordnet. Dies gilt auch für die wiederkehrende Prüfung.

 

Hautkontakt
Hautkontakt ist die Berührung der Haut mit Materialien (Flüssigkeiten, Pasten, Feststoffen) sowie Aerosolen, Gasen und Dämpfen, die Gefahrstoffe und/oder biologische Arbeitsstoffe enthalten können einschließlich der Benetzung der Haut mit Spritzern oder der Kontakt mit kontaminierter Arbeitskleidung oder kontaminierten Oberflächen.

 

Hersteller
Ein Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt oder gewinnt (§ 3 Nr. 7 ChemG).

 

Impfung
Die Einbringung von Impfstoff in den Körper zum Zwecke der aktiven oder passiven Immunisierung.
Unter aktiver Immunisierung versteht man den bewusst herbeigeführten Kontakt des Makroorganismus (Mensch, Tier) mit abgeschwächten lebenden oder abgetöteten Krankheitserregern, ihren zellulären Strukturbestandteilen oder Stoffwechselprodukten (z.B. Toxinen) mit dem Ziel, die Bildung schützender spezifischer Immunglobuline (Antikörper) (humorale Immunität) oder den Aufbau einer schützenden zellulären Immunität anzuregen.
Bei der passiven Immunisierung werden spezifische Antikörper menschlichen oder tierischen Ursprungs verabreicht

 

Inaktivierung
Inaktivierung ist die irreversible Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfä- higkeit der biologischen Arbeitsstoffe.

 

Infektion
Aktives oder passives Eindringen (Aufnahme), Haften und Vermehrung eines pathogenen biologischen Arbeitsstoffes in bzw. an einem Makroorganismus mit nachfolgender Abwehr- und/oder Schädigungsreaktion.

 

Innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 23 BetrSichV werden ausschließlich innerbetrieblich verwendet. Obwohl in diesem Fall obige Übereinkünfte nicht mehr anwendbar sind, sind entsprechend § 23 die in den Übereinkünften vorgeschriebenen Betriebsbedingungen einzuhalten und die vorgesehenen Prüfungen vorzunehmen.
Flaschen für Atemschutzgeräte werden von der Druckgeräte-Richtlinie erfasst und fallen nicht unter § 23 BetrSichV.
Ortsbewegliche Druckgeräte (z. B. Druckgasflaschen), die zum Befüllen den Betrieb verlassen (Entleeren im Betrieb / Befüllen außerhalb des Betriebes), werden nicht ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt, sie fallen als Arbeitsmittel unter den zweiten Abschnitt der BetrSichV.

 

Innerbetriebliche Beförderung
Innerbetriebliche Beförderung ist jede Ortsveränderung innerhalb des Betriebsgeländes mit ortsfesten oder beweglichen Fördermitteln wie z.B. Bandförderer, Elevatoren, Förderschnecken, pneumatischen Fördereinrichtungen, Fahrzeugen und Flurförderzeugen. Die innerbetriebliche Beförderung unterliegt der Gefahrstoffverordnung soweit sie keine Beförderung im Sinne des Gefahrgutrechts darstellt.

 

Instandsetzung
Instandsetzung umfasst Maßnahmen zur Rückführung eines Arbeitsmittels in den Sollzustand, z.B. Austausch von abgenutzten oder defekten Teilen gegen vorgegebene Ersatzteile.

 

Inverkehrbringen
Inverkehrbringen ist die Bereitstellung für Dritte, so z.B. das Anbieten zum Erwerb, die Abgabe an Anwender und Verbraucher. Im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG ist auch die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft als Inverkehrbringen zu betrachten (§ 3 Nr. 9 ChemG).

 

Kollektive Schutzmaßnahmen
Kollektive Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sind technische und organisatorische, nicht auf den einzelnen Beschäftigten bezogene Maßnahmen. Zu diesen Maßnahmen gehören z.B. geschlossene Systeme, Absaugung, Brandschutz, Explosionsschutz. Sie haben Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen.

 

Kontamination
Kontamination ist die Verunreinigung von Arbeitsstätten, Arbeitsbereichen, Einrichtungen, Maschinen, Werkzeugen, Arbeitskleidung, der Haut der Beschäftigten oder der Atemluft mit gefährlichen Stoffen.
Gemäß BiostoffV handelt es sich um die über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Belastung des Arbeitsplatzes mit biologischen Arbeitsstoffen. (BiostoffV § 2)

 

Lagern
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an Andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 3 Abs. 4 GefStoffV).

 

Letalität
Zahl der Sterbefälle einer bestimmten Krankheit bezogen auf die Zahl der an dieser Krankheit Erkrankten

 

Mikroorganismen
Mikroorganismen sind alle zellulären oder nicht zellulären mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind.

 

Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung
Die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung ist eine Hilfestellung des Herstellers oder Inverkehrbringers zur Gefährdungsbeurteilung für eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen, die der Arbeitgeber bei der Festlegung der Maßnahmen übernehmen kann, wenn er die Tätigkeit entsprechend der Vorgaben durchführt.

 

Montage und Installation
Montage und Installation umfassen
-alle notwendigen Arbeiten für den Auf- bzw. Zusammenbau zu einem Arbeitsmittel oder einer überwachungsbedürftigen Anlage,
-den Anschluss von Ver- und Entsorgungseinrichtungen z.B. für Energie, Hilfs- und Zusatzstoffe,
-die Ausstattung mit Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen.
Die Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen im Hinblick auf die Montage und Installation bezieht sich auf die Ergebnisse der oben genannten Arbeiten.

 

Morbidität
Erkrankungshäufigkeit: Zahl der Erkrankten in einer Population bezogen auf 100 000 Individuen pro Jahr.

 

Mortalität
Sterblichkeit: Zahl der Sterbefälle in einer Population bezogen auf 100000 Individuen pro Jahr.

 

Pandemie
Häufung von übertragbaren Krankheiten in zeitlicher, aber nicht räumlicher Begrenzung

 

Pathogenität
Die grundsätzlich, d. h. genetisch festgelegte (determinierte) Fähigkeit einer Mikroorganismenart, bei einer oder mehreren Spezies von Makroorganismen eine Krankheit zu erzeugen.
Grad oder die Stärke der Pathogenität eines Mikroorganismus wird durch den Begriff Virulenz beschreiben. Er kann deshalb nur für pathogene Arten gelten.

 

Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstungen sind Ausrüstungen, die zum Schutz vor Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bestimmt sind und von den Beschäftigten benutzt oder getragen werden, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.

 

Physikalisch-chemische Einwirkung
Physikalisch-chemische Einwirkungen sind
1. unmittelbare Wirkungen der physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, z.B. Erfrierungen, Verätzungen sowie
2. durch Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse aufgrund ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften (z.B. Brennbarkeit) oder chemischen Eigenschaften (z.B. Instabilität) hervorgerufene Ereignisse mit vorrangig physikalisch-chemischer Wirkung, z.B. Brände, Explosionen.

 

Risikogruppe
Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt. Für diese Einteilung werden die Wahrscheinlichkeit, beim Menschen eine Infektion zu verursachen, das Risiko einer Verbreitung der Erkrankungen in der Bevölkerung sowie die Möglichkeit einer wirksamen Vorbeugung oder Behandlung der Erkrankung berücksichtigt. (BiostoffV, § 3)

 

Schutzmaßnahmen
Schutzmaßnahmen sind Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Sie werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen festgelegt.

 

Schutzstufe
Technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen, die für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen entsprechend ihrer Gefährdung zum Schutz der Beschäftigten festgelegt oder empfohlen sind. (BiostoffV, § 2)

 

Sicherheitsmaßnahmen nach BioStoffV
Besondere Schutzmaßnahmen, die in den Anhängen II (Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien und laborähnlichen Einrichtungen) und III (Sicherheitsmaßnahmen bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten, die nicht unter Anhang II fallen) der BiostoffV aufgeführt sind. (TRBA 400, BiostoffV)

 

Sicherheitstechnische Bewertung gemäß Betr.SichV
Gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige Anlage nach dem Stand der Technik zu montieren, zu installieren und zu betreiben. Nach Absatz 3 hat er die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können (§ 12 Abs. 5 BetrSichV).
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Betreiber die notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage in einer sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen. Die Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung. Eine gesonderte sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich, soweit sie bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV erfolgt ist.
Die sicherheitstechnische Bewertung wird durch den Betreiber einer überwachungs-bedürftigen Anlage durchgeführt bzw. beauftragt. Er hat die allgemeinen Grundsätze des § 12 BetrSichV zu beachten. Dazu werden u.a. die sicherheitstechnischen Parameter, die Einfluss auf die Prüffrist der Anlage haben, ermittelt und bewertet, wie z.B.
- Beschaffenheit der Anlagen und Anlagenteile,
-vorgesehene betriebliche Beanspruchungen,
-vorhersehbare Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes.
Soweit überwachungsbedürftige Anlagen von einem Arbeitgeber als Arbeitsmittel bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden, hat er für diese Anlage eine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung zu erstellen.

 

Sollzustand
Sollzustand ist der durch die Gefährdungsbeurteilung oder die sicherheitstechnische Bewertung festgelegte sichere Zustand für die weitere Benutzung oder den weiteren Betrieb.

 

Stand der Technik
Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrich-tungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.

 

Staub
Staub besteht aus kleinen Feststoffpartikeln, die sich aufwirbeln lassen und für einige Zeit als Staub/Luft-Gemisch erhalten bleiben.
Sterilisation
Abtötung bzw. Inaktivierung sämtlicher biologischer Arbeitsstoffe einschließlich deren Ruhestadien durch physikalische und/oder chemische Verfahren.

 

Stoffe
Stoffe sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vor-kommen oder hergestellt werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können (§ 3 Nr. 1 ChemG).

 

Substitution
Substitution bezeichnet den Ersatz eines Gefahrstoffes, eines biologischen Arbeitsstoffes oder eines Verfahrens durch einen Arbeitsstoff oder ein Verfahren mit einer insgesamt geringeren Gefährdung für den Beschäftigten.

 

Tätigkeit
Eine Tätigkeit gemäß GefStoffV (§ 3 Abs. 3 GefStoffV) ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 ChemG sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne der GefStoffV sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe führen können.
Tätigkeiten im Sinne der BiostoffV sind das Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere das Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschließen, das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, Ab- und Umfüllen, Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche Befördern, das Lagern einschließlich Aufbewahren, das Inaktivieren und das Entsorgen. Zu den Tätigkeiten zählt auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen
Produkten, Gegenständen und Materialien, wenn bei diesem Umgang biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabei Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.
Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn
1.biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach bekannt sind,
2.die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und
3.die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben ist.

 

Technischer Kontrollwert TKW)
Wert, der die Konzentration biologischer Arbeitsstoffe in der Luft für einen bestimmten Arbeitsbereich, ggf. auch für ein bestimmtes Verfahren oder einen bestimmten Anlagentyp festlegt, die grundsätzlich nach dem Stand der Technik erreicht werden kann. Dieser Wert dient der Beurteilung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und wird vom ABAS festgelegt. Er kann als Summenwert oder bezogen auf Mikroorganismengruppen definiert werden. Der TKW ist an die jeweils festgelegte Messstrategie gebunden. (TRBA 405)

 

Übertragung
Transport eines Infektionserregers von einer Infektionsquelle (z.B. infiziertes Material, erregerhaltige Kultur, infiziertes Tier, infizierter Mensch) auf den Menschen oder andere Wirte
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) gemäß GefStoffV
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) beschreiben für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen den Stand der Technik, der Arbeitshygiene und der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Art, des Ausmaßes und der Dauer der inhalativen und der dermalen Exposition, sowie der Brand- und Explosionsgefahren.

 

Verwenden
Unter dem Begriff Verwenden wird das Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und das innerbetriebliche Befördern zusammengefasst (§ 3 Nr. 10 ChemG).

 

Wartung
Wartung umfasst alle Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes eines Arbeits-mittels.

 

Wechselwirkung
Wechselwirkung ist die gegenseitige Beeinflussung zwischen einem Arbeitsmittel und anderen Arbeitsmitteln, zwischen einem Arbeitsmittel und Arbeitsstoffen oder zwischen einem Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung. Wechselwirkung ist auch die gegenseitige Beeinflussung der Wirkung von zwei oder mehreren Gefahrstoffen. Die Wirkung kann dadurch verstärkt werden.
Bei Gefährdungen durch Wechselwirkungen kann es sich um zusätzliche oder um die Veränderung bereits vorhandener Gefährdungen handeln.
Die Wechselwirkung zwischen biologischen Arbeitsstoffen wird von dieser Definiton nicht erfasst.

 

Wesentliche Veränderung
Nach § 2 Abs. 6 BetrSichV ist wesentliche Veränderung einer überwachungsbedürftigen Anlage jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht.

 

Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
Eine Schutzmaßnahme ist dann wirksam, wenn sie die Gefährdung der Beschäftigten beseitigt oder auf ein Minimum verringert.

Quelle:Ausschuss für Betriebssicherheit, Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe und Ausschuss für Gefahrstoffe - - ABS-, ABAS- und AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de

Zubereitungen gemäß ChemG
Zubereitungen sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen (§ 3 Nr. 4 ChemG). Wässrige Lösungen sind Zubereitungen; dies gilt in der Regel auch für Säuren und Basen

 


   
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