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Hier
können Sie ein kostenloses und unverbindliches Angebot DGUV
Vorschrift 2 Gesamtbetreuung = Grundbetreuung + Betriebsspezifische
Betreuung anfordern
Weitere Informationen unter:
http://arbeitsmedizin-news.de/
"Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" DGUV Vorschrift
2
Der Betriebsarzt berät bei arbeitsmedizinischen, arbeitspsychologischen,
ergonomischen und hygienischen Fragen sowie bei der Beurteilung
der Arbeitsbedingungen. Der Betriebsarzt unterstützt bei
der Organisation der ersten Hilfe sowie bei Fragen des Arbeitsplatzwechsels
oder der Eingliederung Behinderter.Der Betriebsarzt hat
die Arbeitnehmer zu beraten und gegebenenfalls zu untersuchen
und arbeitsmedizinisch zu beurteilen. Der Betriebsarzt
soll erkannte Mängel dem Arbeitgeber melden, Maßnahmen vorschlagen
und auf die Beseitigung der Mängel hinwirken.
Gefährdungsbeurteilung
§ 5 (1): "Der Arbeitgeber hat durch Beurteilung der für
die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen
zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich
sind." Gefährdungsbeurteilung § 6 (1): "Der Arbeitgeber
muss über die je nach Art der Tätigkeit und der Zahl der
Beschäftigten erforderlichen Unterlagen (Gefährdungsbeurteilung)
verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. ...")
Befähigte Person
Befähigte Personen sind laut Betriebssicherheitsverordnung
Personen, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung
und ihre zeitnahe Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse
zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Dieser neue Begriff
der "befähigten Person" ersetzt im Wesentlichen die bisherige
– in den meisten Regelwerken noch gebräuchliche – Bezeichnung
"Sachkundiger". Die "Befähigte Person" ist ein Produkt der
Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV).Sie spielt bei vielen sicherheitstechnischen
Aufgaben im Betrieb eine Rolle. Der Ausschuss für Betriebssicherheit
die erste Technische Regel zur BetrSichV konkretisiert –
die
TRBS 1203 "Befähigte Personen"
"Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" DGUV Vorschrift
2
§ 1 Geltungsbereich
§2 Bestellung
§ 3 Arbeitsmedizinische
Fachkunde
§ 4 Sicherheitstechnische
Fachkunde
Anlage
1 Zu § 2 Abs. 2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische
Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten
Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen
Anlage
2 Zu § 2 Abs. 3 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische
Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden
zusammen die Gesamtbetreuung.
Anlage
3 Zu § 2 Abs. 4 Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche
und sicherheitstechnische Betreuung: Unternehmermodell
Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und
sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations-
und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der
Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung
Anlage 4 entfällt
Anhang
1* Zu § 2 Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Anhang
2* Zu § 4Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften
für Arbeitssicherheit
Anhang
3* Zu Anlage 2 Abschnitt 2 Aufgabenfelder der Grundbetreuung
und Beschreibung möglicher Aufgaben
Anhang
4* Zu Anlage 2 Abschnitt 3 Betriebsspezifischer Teil der
Betreuung
Anhang
5 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Spezielle
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind vom Arbeitgeber
zu veranlassen
z.B.
G 20 - Lärm
G 24 -Hauterkrankungen
G 25 - Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
G 37 - Bildschirmarbeitsplätze · Sehschärfe
G 46 „Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich
Vibrationen
Welche Aufgaben hat der Betriebsarzt?
Der Betriebsarzt als wichtiger Berater des Unternehmers
in Sachen Gesundheitsschutz.
Die wichtigste Aufgabe des Betriebsarztes ist die Verhütung
von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen.
Der Betriebsarzt unterstützt damit den Unternehmer bei der
Wahrnehmung seiner Verantwortung für den Gesundheitsschutz
seiner Beschäftigten.
Das beinhaltet die Beurteilung der Arbeitsbedingungen im
Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und die Ableitung angemessener,
wirksamer Präventionsmaßnahmen.
Dazu gehören z.B. die Gestaltung des Arbeitsplatzes und
des Arbeitsumfeldes, Beratung zu persönlicher Schutzausrüstung,
Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
sowie gezielte betriebliche Gesundheitsförderung.
der Betriebsarzt kann, z.B. beraten :
•Welche persönliche Schutzausrüstung ist für die Mitarbeiter
geeignet und notwendig?
•Wie können Arbeitsplätze ergonomisch und barrierefrei gestaltet
werden?
•Wie organisiert man die betriebliche Wiedereingliederung
von Langzeiterkrankten oder Unfallopfern?
•Wer unterstützt den Unternehmer bei der Beurteilung der
Arbeitsbedingungen und welche arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
sind erforderlich?
•Wie kann das Unternehmen mit Suchtproblemen bei Arbeitnehmern
umgehen?
•Welche Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
sind für das Unternehmen sinnvoll?
Aufgaben Fachkraft für Arbeitssicherheit
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SIFA) ist ein wichtiger
Berater des Unternehmers in Sachen Arbeitsschutz. Die FASI
unterstützt den Unternehmer bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung
für Sicherheit und Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter.
So beschreibt das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die Funktion
der Fachkräfte.
Der Arbeitsschutz beschränkt sich jedoch nicht auf die Umsetzung
von Einzelvorschriften im Unternehmen, sondern bezieht Sicherheit
und Gesundheitsschutz der Beschäftigten als Beitrag zum
Unternehmenserfolg in alle betrieblichen Tätigkeiten, Strukturen
und Prozesse mit ein und ist Bestandteil von Unternehmensstrategien,
Unternehmensführung und Unternehmensorganisation.
Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb :
•Wie können Arbeitsprozesse so gestaltet werden, dass die
arbeitenden Menschen günstige Bedingungen vorfinden?
•Was ist zu tun, damit die Gesundheit der Kolleginnen und
Kollegen geschützt wird?
•Wie müssen Maschinen, Anlagen und Geräte konstruiert sein,
damit gefahrlos daran gearbeitet werden kann?
•Wie können Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe auch im Sinne
des Arbeitsschutzes gestaltet werden?
•Wie kann im Unternehmen der Stellenwert von Sicherheit
und Gesundheitsschutz gestärkt werden?
AMS – Arbeitsschutz mit System:
Wenn Sie den Arbeitsschutz systematisch organisieren, verbessern
Sie die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens.
Guter Arbeitsschutz führt zu einer hohen Qualität der Arbeit,
fördert die Produktivität, die Leistungsfähigkeit und die
Leistungsbereitschaft Ihrer Beschäftigten.
Die Praxis guter Unternehmen zeigt: Systematischer Arbeitsschutz
– Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit – bedeutet auf
Dauer keinen Zusatzaufwand,
sondern ist alltäglicher Bestandteil aller Entscheidungen
in Ihrem Unternehmen.
Ein systematischer Arbeitsschutz ist integriert in alle
Prozesse Ihres Betriebes
Lagern von Gefahrstoffen in Verpackungen
und in ortsbeweglichen Behältern
Dieses Merkblatt informiert über das Lagern von Gefahrstoffen
in Verpackungen und in ortsbeweglichen Behältern unterhalb
bestimmter Mengenschwellen (Kleinlager) in Gebäuden.
Es konkretisiert die Vorschriften des § 8
(6) der Gefahrstoffverordnung -GefStoffV-
soweit nicht weitergehende Anforderungen in Techni-schen
Regeln für Gefahrstoffe -TRGS- oder in speziellen gesetzlichen
Regelungen, einschließlich dem berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften- und Regelwerk, gestellt sind. Dieses Merkblatt
enthält Mindestanforderungen. In begründeten Einzelfällen
können weitergehende Maßnahmen erforderlich sein.
http://www.hamburg.de/contentblob/120834/data/m01.pdf
Abfälle
Abfälle sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang
I des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes aufgeführten
Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen
will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle,
die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden,
sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 KrW/AbfG). Besondere
Anforderungen ergeben sich bei der Entsorgung von gefährlichen
Abfällen. Zu ihnen zählen z.B. gesundheitsgefährdende, umweltgefährdende,
explosionsfähige oder brennbare Stoffe sowie Stoffe, die
Krankheitserreger übertragen können.
Abwasser
Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen
oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte
und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser
(Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich
von bebauten oder befestigten Flächen abfließende oder gesammelte
Wasser (Niederschlagswasser).
Aerosol
Aerosol ist ein Stoffgemisch, das aus einem gasförmigen
Dispersionsmittel und flüssigen oder festen (kolloiden)
Bestandteilen besteht. Die dispersen Bestandteile bezeichnet
man als Schwebstoffe. Sind sie flüssig spricht man von Nebel;
sind sie fest, so liegen Staub oder Rauch vor.
Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
Nach § 12 Abs. 3 BioStoffV ist die allgemeine arbeitsmedizinische
Beratung Bestandteil der Unterweisung der Beschäftigten.
Sie soll die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen nach
§ 15a Abs. 5 BioStoffV unterrichten sowie auf besondere
Gefährdungen z.B. bei dauerhaft verminderter Immunabwehr
hinweisen. Die Beratung ist unter Beteiligung des Arztes
nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BioStoffV durchzuführen.
Änderung einer überwachungsbedürftigen Anlage
Nach § 2 Abs. 5 BetrSichV ist darunter jede Maßnahme zu
verstehen, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst
wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche
die Sicherheit der Anlage beeinflusst. Die Änderung einer
überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrSichV
kann die Sicherheit sowohl positiv als auch negativ beeinflussen
und löst eine Prüfpflicht aus. Nach welchen Maßnahmen eine
Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV
erforderlich ist, hängt davon ab, ob die Sicherheit der
jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlage beeinflusst wird.
Arbeitgeber
Arbeitgeber sind natürliche und juristische Personen und
rechtsfähige Personen-gesellschaften, die Beschäftigte nach
§ 2 Abs. 2 ArbSchG beschäftigen
Arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung
Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach § 14
Abs. 3 GefStoffV ist Bestandteil der Unterweisung der Beschäftigten.
Sie enthält Hinweise auf besondere Gesundheitsgefahren bei
Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen und auf Angebotsuntersuchungen
nach § 16 Abs. 3 GefStoffV. Falls aus arbeitsmedizinischen
Gründen erforderlich findet die Beratung unter Beteiligung
des Betriebsarztes statt. Die Beteiligung des Betriebsarztes
an der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung entscheidet
der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen.
Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten
zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren
sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen
bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige
Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
(§ 2 BetrSichV).
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) gemäß GefstoffV
Der Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich
gewichtete durchschnitt-liche Konzentration eines Stoffes
in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen
Referenzzeitraum. Er gibt an bei welcher Konzentration eines
Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf
die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. (§3
Abs. 6 GefStoffV).
Arbeitsstoff
Arbeitsstoffe sind alle Stoffe einschließlich chemischer
und biologischer Arbeitsstoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
die bei der Arbeit verwendet, hergestellt oder bearbeitet
werden oder entstehen. Hierzu gehören alle Stoffe und Zubereitungen
(z. B. Materialien, Werkstoffe und Werkstücke), die von
und mit Arbeitsmitteln bearbeitet werden, die zur Benutzung
von Arbeitsmitteln erforderlich sind oder bei der Bereitstellung/Benutzung
von Arbeitsmitteln entstehen können. Zu den Arbeitsstoffen
zählen alle Einsatzstoffe, Hilfsstoffe, Zwischenprodukte,
Endprodukte, Reaktionsprodukte, Abfälle, unabsichtlich entstehende
Stoffe, Verunreinigungen und Gegenstände, die bearbeitet
werden. siehe auch Definition biologischer und chemischer
Arbeitsstoff
Arbeitsumgebung
Arbeitsumgebung beinhaltet die physikalischen, chemischen
und biologischen Faktoren, die Arbeitsmittel und Beschäftigte
bei der Benutzung umgeben. Unter physikalischen Faktoren
sind z. B. Hindernisse, räumliche Enge, mechanische Schwingungen,
Klima, Licht, ionisierende Strahlung, Magnetfelder, Mikrowellen;
unter chemischen Faktoren sind z. B. Luftverunreinigungen,
explosionsfähige Atmosphäre und unter biologischen Faktoren
sind z. B. bakterielle Kontaminierung zu verstehen.
Der Begriff der Arbeitsumgebung ist im Sinne der BetrSichV
auf physikalische, chemische und biologische Faktoren beschränkt.
Insoweit ist die Arbeitsumgebung ein Teil der Arbeitsbedingungen,
unter denen ein Arbeitsmittel verwendet wird.
Aufstellbedingungen
Eine überwachungsbedürftige Anlage darf erstmalig und nach
einer wesentlichen Veränderung nur in Betrieb genommen werden,
wenn die Anlage unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Betriebsweise durch eine zugelassene Überwachungsstelle
oder ggf. eine befähigte Person auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand hinsichtlich der Montage, der Installation, den
Aufstellbedingungen und der sicheren Funktion geprüft worden
ist.
Zu den Aufstellbedingungen gehören z. B. sicherheitstechnisch
erforderliche Abstände, Aufstellflächen oder -räume und
Betriebsräume.
Außergewöhnliche Ereignisse
Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel gemäß § 10 Abs. 2 Satz
2 BetrSichV einer außer-ordentlichen Überprüfung durch hierzu
befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche
Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen
auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche
Ereignisse können insbesondere Unfälle, Veränderungen an
den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung
der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.
Beförderung
Der Begriff Beförderung nach § 2 Abs. 2 GGBefG umfasst den
Vorgang der Orts-veränderung einschließlich der Übernahme
und der Ablieferung des Gutes. Zur Beförderung gehören auch
zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs-
und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter,
Be- und Entladen). Dazu gehören auch Beförderungsvorgänge
innerhalb des Betriebs, die zum Be- und Entladen des Beförderungsmittels
notwendig sind sowie die Beförderung in Rohrleitungen.
Beschäftigte
Beschäftigte sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1
des Arbeitsgerichts-gesetzes, ausgenommen, die in Heimarbeit
Beschäftigten und die ihnen Gleich-gestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. (§ 2
Abs. 2 ArbSchG).
Nach 3 Abs. 5 GefStoffV und § 2 Abs. 8 BioStoffV stehen
den Beschäftigten die in Heimarbeit Beschäftigten sowie
Schüler, Studenten und sonstige Personen, insbesondere an
wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen bzw. biologischen Arbeitsstoffen durchführen,
gleich. Zu den Beschäftigten zählen auch Praktikanten.
Mitarbeitende Arbeitgeber, Unternehmer ohne Beschäftigte
und Selbstständige zählen nicht zu den „sonstigen Personen“.
Betrieb
Der Begriff Betrieb im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes umfasst
den Ort, an dem Tätigkeiten vorgenommen werden. Dies können
umschlossene Räume, Fahrzeuge oder Arbeitsplätze im Freien
sein. Arbeitsplätze im Freien sind z. B. Baustellen sowie
Arbeitsplätze in der Forst- und Landwirtschaft.
Bioaerosol
Unter Bioaerosolen nach der BioStoffV werden luftgetragene
Flüssigkeitströpfchen und feste Partikel verstanden, die
aus biologischen Arbeitsstoffen oder deren Stoffwechselprodukten
bestehen oder mit ihnen behaftet sind. Wegen ihrer geringen
Größe (typischerweise 0,1 – 10 Mikrometer) schweben sie
in der Luft und Können eingeatmet werden.
Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich
gentechnisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und
humanpathogener Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen,
sensibilierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
Ein biologischer Arbeitsstoff ist auch ein mit transmissibler,
spongiformer Enzephalopathie assoziiertes Agens, das beim
Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen
kann. (BiostoffV, § 2 (1))
Biologischer Grenzwert (BGW) gemäß GefStoffV
Der Biologische Grenzwert ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch
abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten
(Umwandlungsprodukts) oder eines Beanspruchungsindikators
im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen
die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt
wird (§ 3 Abs. 7 GefStoffV).
Biomonitoring
Biomonitoring ist die Untersuchung biologischen Materials
der Beschäftigten zur Bestimmung von Gefahrstoffen, deren
Metaboliten oder deren Biochemischen bzw. biologischen Effektparametern.
Biomonitoring hat das Ziel, die innere Belastung und die
Gesundheitsgefährdung von Beschäftigten zu erfassen, die
erhaltenen Analysewerte mit entsprechenden Werten zu vergleichen
und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um die innere Belastung
und die Gesundheitsgefährdung zu verringern (s. a. TRGS
710 und TRGS 903).
Biozid-Produkte
Biozid-Produkte enthalten Biozid-Wirkstoffe in der Form,
in welcher sie zum Verwender gelangen um bestimmungsgemäß
auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu
zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen
durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.
Biozid-Produkte/ Biozid-Wirkstoffe gehören zu einer Produktart,
die in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen
von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung aufgeführt ist, und nicht einem der in
Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten Ausnahmebereiche
unterfallen (§ 3b Abs. 1 ChemG).
Biozid-Wirkstoffe
Biozid-Wirkstoffe sind Stoffe mit allgemeiner oder spezifischer
Wirkung auf oder gegen Schadorganismen, die zur Verwendung
als Wirkstoff in Biozid-Produkten bestimmt sind; als derartige
Stoffe gelten auch Mikroorganismen einschließlich Viren
oder Pilze mit entsprechender Wirkung und Zweckbestimmung
(§ 3b Abs. 1 ChemG).
CAS-Nummer
Die CAS-Nummer ist eine vom Chemical Abstract Service vergebene
Nummer zur Identifizierung einer chemischen Verbindung.
Chemische Arbeitsstoffe
Chemische Arbeitsstoffe sind alle chemischen Elemente und
Verbindungen, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in
der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt,
verwendet oder freigesetzt werden – einschließlich der Freisetzung
als Abfall – unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich
erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden (Artikel 2a
der Richtlinie 98/24/EG). Zu den chemischen Arbeitsstoffen
gehören auch Zubereitungen und bestimmte Erzeugnisse.
Chemoprophylaxe von Infektionskrankheiten
Gezielte vorbeugende Verwendung von Medikamenten zur Verhinderung
einer Infektionskrankheit
Dampf
Dampf ist die Gasphase eines Stoffes, die im thermischen
Gleichgewicht zu ihrer festen oder flüssigen Phase steht.
Dekontamination
Dekontamination ist die Zurückführung biologischer Arbeitsstoffe
auf die ge- sundheitlich unbedenkliche Grundbelastung.
Desinfektionsverfahren
Einführer
Ein Einführer (Importeur) ist eine natürliche oder juristische
Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung,
die einen Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis in
den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes (Bundesrepublik
Deutschland) verbringt. Wer lediglich einen Transitverkehr
unter zollamtlicher Überwachung durchführt, gilt nicht als
Einführer. Während des Transitverkehrs darf keine Be- oder
Verarbeitung erfolgen (§ 3 Nr. 8 ChemG).
Einrichtungen, die dem sicheren Betrieb einer überwachungsbedürftigen
Anlage dienen
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt die BetrSichV ferner für Einrichtungen,
die für den sicheren Betrieb der in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten
überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlich sind.
Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb erforderlich
sind, sind z. B.
-die erforderlichen Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen,
die sich auch räumlich außerhalb der überwachungsbedürftigen
Anlage befinden können (z. B. Leitwarten, Steuerstände)
und die dazu erforderliche Energieversorgung,
-die für den sicheren Betrieb erforderlichen Kommunikationseinrichtungen,
-sonstige Einrichtungen, die ein Wirksamwerden der besonderen
Gefährdungen verhindern (z. B. Gaswarnanlagen, Brandmeldeanlagen,
technische Lüftungen).
Einstufung
Einstufung ist die Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal
(§ 3 Nr. 6 ChemG). Die Einstufung kann die Zuordnung zu
einem oder mehreren
Einstufung nach BioStoffV
ist die Zuordnung eines biologischen Arbeitsstoffes zu einer
der vier Risikogruppen nach § 3 BioStoffV. Das ausschlaggebende
Gefährlichkeitsmerkmal ist dabei das Infektionsrisiko. Die
Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen
erfolgt i. A. auf Speziesebene. (BiostoffV, § 3, TRBA 450)
Epidemie
Häufung von übertragbaren Krankheiten in zeitlicher und
räumlicher Begren- zung.
Erzeugnisse
Erzeugnisse sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der
Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche oder Form
erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre
chemische Zusammensetzung (§ 3 Nr. 5 ChemG). Granulate,
Flocken, Späne und Pulver sind in der Regel keine Erzeugnisse
sondern Stoffe oder Zubereitungen in der für die Verwendung
bestimmten Form.
Exposition gegenüber Gefahrstoffen
Inhalative Exposition ist das Vorhandensein eines gefährlichen
Stoffes in der Luft im Atembereich des Beschäftigten. Sie
wird beschrieben durch die Angabe von Konzentration und
zugehörigem zeitlichen Bezug (Dauer der Exposition).Eine
dermale Exposition liegt vor, wenn Hautkontakt gegenüber
Gefahrstoffen besteht. Sie wird beschrieben durch die Menge
und Konzentration des Stoffes auf der Haut, Lage und Ausdehnung
der benetzten Fläche, sowie Dauer und Häufigkeit des Hautkontaktes.
Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen
Exposition ist das Vorhandensein von biologischen Arbeitsstoffen,
die im Rahmen gezielter oder nicht gezielter Tätigkeiten
auf die Beschäftigten einwirken.
Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Fachkundige nach § 7 Abs. 7 GefStoffV für die Durchführung
der Gefährdungsbeurteilung
sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung
oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten
mit Gefahrstoffen haben und mit den Vor-schriften soweit
vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn
der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen
bei der Ausführung der Tätigkeiten überprüfen können. Fachkundige
Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft
für Arbeitssicherheit.
Gemäß TRBA 400 ist fachkundig, wer aufgrund seiner Ausbildung
und aufgrund der beruflichen Erfahrung sowie der gewonnenen
Kenntnisse des Arbeitsverfahrens mit der Problematik der
biologische Arbeitsstoffe im jeweiligen Arbeitsbereich vertraut
ist.
Gas
Gas ist ein Stoff im komplett gasförmigen Zustand. Nach
der Definition im Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht müssen
Stoffe, die als Gase klassifiziert werden bei 50 °C einen
Dampfdruck von mehr als 3 bar haben oder bei 20 °C und einem
Druck von 101,3 kPa vollständig gasförmig vorliegen.
Gefährdung
Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen
an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit (Abschnitt
B der Bundestagsdrucksache 13/3540: Begründung zum § 4 des
ArbSchG).
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung
und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten
mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.
Gefährlichkeitsmerkmale gemäß ChemG
Gefährlichkeitsmerkmale beschreiben die gefährlichen Eigenschaften
chemischer Stoffe und Zubereitungen. Nach § 3a ChemG sind
dies:
1. explosionsgefährlich,
2. brandfördernd,
3. hochentzündlich,
4. leichtentzündlich,
5. entzündlich,
6. sehr giftig,
7. giftig,
8. gesundheitsschädlich,
9. ätzend,
10. reizend,
11. sensibilisierend,
12. krebserzeugend,
13. fortpflanzungsgefährdend,
14. erbgutverändernd
15. umweltgefährlich
Gefahrstoffe
Gefahrstoffe im Sinne der GefStoffV sind
1. Stoffe und Zubereitungen, die mindestens eines der 15
Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a ChemG oder sonstige chronisch
schädigende Eigenschaften besitzen. Ihnen sind Stoffe und
Zubereitungen und Erzeugnisse gleichgestellt, bei deren
Herstellung oder Verwendung Stoffe und Zubereitungen mit
solchen Merkmalen oder Eigenschaften entstehen.
2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig
sind oder bei deren Herstellung und Verwendung explosionsfähige
Stoffe und Zubereitungen entstehen.
Nicht als gefährliche Stoffe und Zubereitungen eingestufte
chemische Arbeitsstoffe, die aufgrund ihrer physikalisch-chemischen,
chemischen oder toxikologischen Eigen-schaften und der Art
und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder
dort vorhanden sind, für die Sicherheit und die Gesundheit
der Beschäftigten ein Risiko darstellen können (Artikel
2b der Richtlinie 98/24/EG).
Gefahrstoffverzeichnis
Das Gefahrstoffverzeichnis ist eine Auflistung der im Betrieb
verwendeten Gefahrstoffe mit Verweis auf die entsprechenden
Sicherheitsdatenblätter.
Gesamtanlage
Gemäß § 15 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige
Anlage und ihre Anlagenteile in bestimmten Fristen wiederkehrend
prüfen zu lassen. Die Prüffristen der Gesamtanlage und ihrer
Anlagenteile sind auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen
Bewertung zu ermitteln.
Im Hinblick auf die Prüfungen nach den §§ 14 ff. BetrSichV
handelt es sich bei Gesamt-anlagen um überwachungsbedürftige
Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 oder
Nr. 4 BetrSichV, die aus verschiedenen Anlagenteilen mit
eventuell unterschiedlichen Prüffristen (z. B. Druckbehälter
und Rohrleitung) bestehen können. Weiterhin gehören zur
Gesamtanlage auch die Einrichtungen zu deren sicherem Betrieb.
Zwischen Gesamtanlagen kann es innerhalb einer technischen
Anlage (z. B. Prozessanlage, Produktionsanlagen, Kraftwerk)
zu Überschneidungen kommen; z. B. besteht ein Aufzug innerhalb
eines explosionsgefährdeten Bereichs aus einer Gesamtanlage
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sowie einer Gesamtanlage nach § 1
Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV.
Durch den Betreiber der überwachungsbedürftigen Anlagen
ist sicherzustellen, dass vorhandene Schnittstellen so abgegrenzt
werden, dass alle Anlagenteile den zutreffenden Ziffern
des § 1 Abs. 2 (Druck, Brand- /Explosionsgefährdung oder
Absturz) zugeordnet werden.
Im Ergebnis der Abgrenzung der Schnittstellen werden die
Prüfaufgaben beschrieben und die Zuständigkeiten für die
Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen (Gesamtanlagen,
Anlagenteile, Einrichtungen für den sicheren Betrieb) entsprechend
den Vorgaben der §§ 14 ff. zugeordnet. Dies gilt auch für
die wiederkehrende Prüfung.
Hautkontakt
Hautkontakt ist die Berührung der Haut mit Materialien (Flüssigkeiten,
Pasten, Feststoffen) sowie Aerosolen, Gasen und Dämpfen,
die Gefahrstoffe und/oder biologische Arbeitsstoffe enthalten
können einschließlich der Benetzung der Haut mit Spritzern
oder der Kontakt mit kontaminierter Arbeitskleidung oder
kontaminierten Oberflächen.
Hersteller
Ein Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person
oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen
Stoff, eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt oder
gewinnt (§ 3 Nr. 7 ChemG).
Impfung
Die Einbringung von Impfstoff in den Körper zum Zwecke der
aktiven oder passiven Immunisierung.
Unter aktiver Immunisierung versteht man den bewusst herbeigeführten
Kontakt des Makroorganismus (Mensch, Tier) mit abgeschwächten
lebenden oder abgetöteten Krankheitserregern, ihren zellulären
Strukturbestandteilen oder Stoffwechselprodukten (z.B. Toxinen)
mit dem Ziel, die Bildung schützender spezifischer Immunglobuline
(Antikörper) (humorale Immunität) oder den Aufbau einer
schützenden zellulären Immunität anzuregen.
Bei der passiven Immunisierung werden spezifische Antikörper
menschlichen oder tierischen Ursprungs verabreicht
Inaktivierung
Inaktivierung ist die irreversible Zerstörung der Vermehrungs-
und Infektionsfä- higkeit der biologischen Arbeitsstoffe.
Infektion
Aktives oder passives Eindringen (Aufnahme), Haften und
Vermehrung eines pathogenen biologischen Arbeitsstoffes
in bzw. an einem Makroorganismus mit nachfolgender Abwehr-
und/oder Schädigungsreaktion.
Innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 23 BetrSichV werden
ausschließlich innerbetrieblich verwendet. Obwohl in diesem
Fall obige Übereinkünfte nicht mehr anwendbar sind, sind
entsprechend § 23 die in den Übereinkünften vorgeschriebenen
Betriebsbedingungen einzuhalten und die vorgesehenen Prüfungen
vorzunehmen.
Flaschen für Atemschutzgeräte werden von der Druckgeräte-Richtlinie
erfasst und fallen nicht unter § 23 BetrSichV.
Ortsbewegliche Druckgeräte (z. B. Druckgasflaschen), die
zum Befüllen den Betrieb verlassen (Entleeren im Betrieb
/ Befüllen außerhalb des Betriebes), werden nicht ausschließlich
innerbetrieblich eingesetzt, sie fallen als Arbeitsmittel
unter den zweiten Abschnitt der BetrSichV.
Innerbetriebliche Beförderung
Innerbetriebliche Beförderung ist jede Ortsveränderung innerhalb
des Betriebsgeländes mit ortsfesten oder beweglichen Fördermitteln
wie z.B. Bandförderer, Elevatoren, Förderschnecken, pneumatischen
Fördereinrichtungen, Fahrzeugen und Flurförderzeugen. Die
innerbetriebliche Beförderung unterliegt der Gefahrstoffverordnung
soweit sie keine Beförderung im Sinne des Gefahrgutrechts
darstellt.
Instandsetzung
Instandsetzung umfasst Maßnahmen zur Rückführung eines Arbeitsmittels
in den Sollzustand, z.B. Austausch von abgenutzten oder
defekten Teilen gegen vorgegebene Ersatzteile.
Inverkehrbringen
Inverkehrbringen ist die Bereitstellung für Dritte, so z.B.
das Anbieten zum Erwerb, die Abgabe an Anwender und Verbraucher.
Im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG ist auch die Einfuhr
in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft als Inverkehrbringen
zu betrachten (§ 3 Nr. 9 ChemG).
Kollektive Schutzmaßnahmen
Kollektive Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten
sind technische und organisatorische, nicht auf den einzelnen
Beschäftigten bezogene Maßnahmen. Zu diesen Maßnahmen gehören
z.B. geschlossene Systeme, Absaugung, Brandschutz, Explosionsschutz.
Sie haben Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen.
Kontamination
Kontamination ist die Verunreinigung von Arbeitsstätten,
Arbeitsbereichen, Einrichtungen, Maschinen, Werkzeugen,
Arbeitskleidung, der Haut der Beschäftigten oder der Atemluft
mit gefährlichen Stoffen.
Gemäß BiostoffV handelt es sich um die über die gesundheitlich
unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Belastung des
Arbeitsplatzes mit biologischen Arbeitsstoffen. (BiostoffV
§ 2)
Lagern
Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie
zur Abgabe an Andere. Es schließt die Bereitstellung zur
Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden
nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag
erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist
mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 3 Abs. 4 GefStoffV).
Letalität
Zahl der Sterbefälle einer bestimmten Krankheit bezogen
auf die Zahl der an dieser Krankheit Erkrankten
Mikroorganismen
Mikroorganismen sind alle zellulären oder nicht zellulären
mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur
Weitergabe von genetischem Material fähig sind.
Mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung
Die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung ist eine Hilfestellung
des Herstellers oder Inverkehrbringers zur Gefährdungsbeurteilung
für eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen, die der Arbeitgeber
bei der Festlegung der Maßnahmen übernehmen kann, wenn er
die Tätigkeit entsprechend der Vorgaben durchführt.
Montage und Installation
Montage und Installation umfassen
-alle notwendigen Arbeiten für den Auf- bzw. Zusammenbau
zu einem Arbeitsmittel oder einer überwachungsbedürftigen
Anlage,
-den Anschluss von Ver- und Entsorgungseinrichtungen z.B.
für Energie, Hilfs- und Zusatzstoffe,
-die Ausstattung mit Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen.
Die Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen
Anlagen im Hinblick auf die Montage und Installation bezieht
sich auf die Ergebnisse der oben genannten Arbeiten.
Morbidität
Erkrankungshäufigkeit: Zahl der Erkrankten in einer Population
bezogen auf 100 000 Individuen pro Jahr.
Mortalität
Sterblichkeit: Zahl der Sterbefälle in einer Population
bezogen auf 100000 Individuen pro Jahr.
Pandemie
Häufung von übertragbaren Krankheiten in zeitlicher, aber
nicht räumlicher Begrenzung
Pathogenität
Die grundsätzlich, d. h. genetisch festgelegte (determinierte)
Fähigkeit einer Mikroorganismenart, bei einer oder mehreren
Spezies von Makroorganismen eine Krankheit zu erzeugen.
Grad oder die Stärke der Pathogenität eines Mikroorganismus
wird durch den Begriff Virulenz beschreiben. Er kann deshalb
nur für pathogene Arten gelten.
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstungen sind Ausrüstungen, die zum
Schutz vor Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
bestimmt sind und von den Beschäftigten benutzt oder getragen
werden, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit
der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.
Physikalisch-chemische Einwirkung
Physikalisch-chemische Einwirkungen sind
1. unmittelbare Wirkungen der physikalisch-chemischen Eigenschaften
von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, z.B. Erfrierungen,
Verätzungen sowie
2. durch Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse aufgrund
ihrer physikalisch-chemischen Eigenschaften (z.B. Brennbarkeit)
oder chemischen Eigenschaften (z.B. Instabilität) hervorgerufene
Ereignisse mit vorrangig physikalisch-chemischer Wirkung,
z.B. Brände, Explosionen.
Risikogruppe
Biologische Arbeitsstoffe werden entsprechend dem von ihnen
ausgehenden Infektionsrisiko in vier Risikogruppen eingeteilt.
Für diese Einteilung werden die Wahrscheinlichkeit, beim
Menschen eine Infektion zu verursachen, das Risiko einer
Verbreitung der Erkrankungen in der Bevölkerung sowie die
Möglichkeit einer wirksamen Vorbeugung oder Behandlung der
Erkrankung berücksichtigt. (BiostoffV, § 3)
Schutzmaßnahmen
Schutzmaßnahmen sind Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verhütung
von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Sie werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als technische,
organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen festgelegt.
Schutzstufe
Technische, organisatorische und persönliche Sicherheitsmaßnahmen,
die für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen entsprechend
ihrer Gefährdung zum Schutz der Beschäftigten festgelegt
oder empfohlen sind. (BiostoffV, § 2)
Sicherheitsmaßnahmen nach BioStoffV
Besondere Schutzmaßnahmen, die in den Anhängen II (Sicherheitsmaßnahmen
bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
und laborähnlichen Einrichtungen) und III (Sicherheitsmaßnahmen
bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten, die nicht
unter Anhang II fallen) der BiostoffV aufgeführt sind. (TRBA
400, BiostoffV)
Sicherheitstechnische Bewertung gemäß Betr.SichV
Gemäß § 12 Abs. 1 BetrSichV hat der Betreiber eine überwachungsbedürftige
Anlage nach dem Stand der Technik zu montieren, zu installieren
und zu betreiben. Nach Absatz 3 hat er die Anlage in ordnungsgemäßem
Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs-
oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den
Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben
werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte
oder Dritte gefährdet werden können (§ 12 Abs. 5 BetrSichV).
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat der Betreiber die
notwendigen Maßnahmen für das sichere Betreiben einer überwachungsbedürftigen
Anlage in einer sicherheitstechnischen Bewertung festzulegen.
Die Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV
erfolgt auf der Grundlage dieser Bewertung. Eine gesonderte
sicherheitstechnische Bewertung ist nicht erforderlich,
soweit sie bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
nach § 3 BetrSichV erfolgt ist.
Die sicherheitstechnische Bewertung wird durch den Betreiber
einer überwachungs-bedürftigen Anlage durchgeführt bzw.
beauftragt. Er hat die allgemeinen Grundsätze des § 12 BetrSichV
zu beachten. Dazu werden u.a. die sicherheitstechnischen
Parameter, die Einfluss auf die Prüffrist der Anlage haben,
ermittelt und bewertet, wie z.B.
- Beschaffenheit der Anlagen und Anlagenteile,
-vorgesehene betriebliche Beanspruchungen,
-vorhersehbare Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes.
Soweit überwachungsbedürftige Anlagen von einem Arbeitgeber
als Arbeitsmittel bereitgestellt und von Beschäftigten bei
der Arbeit benutzt werden, hat er für diese Anlage eine
Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Bereitstellung und
Benutzung zu erstellen.
Sollzustand
Sollzustand ist der durch die Gefährdungsbeurteilung oder
die sicherheitstechnische Bewertung festgelegte sichere
Zustand für die weitere Benutzung oder den weiteren Betrieb.
Stand der Technik
Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher
Verfahren, Einrich-tungen oder Betriebsweisen, der die praktische
Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur
Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt.
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden
sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin
und die Arbeitsplatzhygiene.
Staub
Staub besteht aus kleinen Feststoffpartikeln, die sich aufwirbeln
lassen und für einige Zeit als Staub/Luft-Gemisch erhalten
bleiben.
Sterilisation
Abtötung bzw. Inaktivierung sämtlicher biologischer Arbeitsstoffe
einschließlich deren Ruhestadien durch physikalische und/oder
chemische Verfahren.
Stoffe
Stoffe sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen,
wie sie natürlich vor-kommen oder hergestellt werden, einschließlich
der zur Wahrung der Stabilität notwendigen Hilfsstoffe und
der durch das Herstellungsverfahren bedingten Verunreinigungen,
mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne
Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner
Zusammensetzung abgetrennt werden können (§ 3 Nr. 1 ChemG).
Substitution
Substitution bezeichnet den Ersatz eines Gefahrstoffes,
eines biologischen Arbeitsstoffes oder eines Verfahrens
durch einen Arbeitsstoff oder ein Verfahren mit einer insgesamt
geringeren Gefährdung für den Beschäftigten.
Tätigkeit
Eine Tätigkeit gemäß GefStoffV (§ 3 Abs. 3 GefStoffV) ist
jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse
im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung,
Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet
werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe
oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören
insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 ChemG
sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne der GefStoffV
sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese
zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch Gefahrstoffe
führen können.
Tätigkeiten im Sinne der BiostoffV sind das Herstellen und
Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen, insbesondere
das Isolieren, Erzeugen und Vermehren, das Aufschließen,
das Ge- und Verbrauchen, das Be- und Verarbeiten, Ab- und
Umfüllen, Mischen und Abtrennen sowie das innerbetriebliche
Befördern, das Lagern einschließlich Aufbewahren, das Inaktivieren
und das Entsorgen. Zu den Tätigkeiten zählt auch der berufliche
Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen
Produkten, Gegenständen und Materialien, wenn bei diesem
Umgang biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können
und dabei Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen
direkt in Kontakt kommen können.
Gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn
1.biologische Arbeitsstoffe mindestens der Spezies nach
bekannt sind,
2.die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe
unmittelbar ausgerichtet sind und
3.die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend
bekannt oder abschätzbar ist.
Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine
der vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben ist.
Technischer Kontrollwert TKW)
Wert, der die Konzentration biologischer Arbeitsstoffe in
der Luft für einen bestimmten Arbeitsbereich, ggf. auch
für ein bestimmtes Verfahren oder einen bestimmten Anlagentyp
festlegt, die grundsätzlich nach dem Stand der Technik erreicht
werden kann. Dieser Wert dient der Beurteilung der Wirksamkeit
von Schutzmaßnahmen und wird vom ABAS festgelegt. Er kann
als Summenwert oder bezogen auf Mikroorganismengruppen definiert
werden. Der TKW ist an die jeweils festgelegte Messstrategie
gebunden. (TRBA 405)
Übertragung
Transport eines Infektionserregers von einer Infektionsquelle
(z.B. infiziertes Material, erregerhaltige Kultur, infiziertes
Tier, infizierter Mensch) auf den Menschen oder andere Wirte
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) gemäß GefStoffV
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) beschreiben
für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen den Stand der
Technik, der Arbeitshygiene und der Schutzmaßnahmen unter
Berücksichtigung der Art, des Ausmaßes und der Dauer der
inhalativen und der dermalen Exposition, sowie der Brand-
und Explosionsgefahren.
Verwenden
Unter dem Begriff Verwenden wird das Gebrauchen, Verbrauchen,
Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen,
Mischen, Entfernen, Vernichten und das innerbetriebliche
Befördern zusammengefasst (§ 3 Nr. 10 ChemG).
Wartung
Wartung umfasst alle Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes
eines Arbeits-mittels.
Wechselwirkung
Wechselwirkung ist die gegenseitige Beeinflussung zwischen
einem Arbeitsmittel und anderen Arbeitsmitteln, zwischen
einem Arbeitsmittel und Arbeitsstoffen oder zwischen einem
Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung. Wechselwirkung ist
auch die gegenseitige Beeinflussung der Wirkung von zwei
oder mehreren Gefahrstoffen. Die Wirkung kann dadurch verstärkt
werden.
Bei Gefährdungen durch Wechselwirkungen kann es sich um
zusätzliche oder um die Veränderung bereits vorhandener
Gefährdungen handeln.
Die Wechselwirkung zwischen biologischen Arbeitsstoffen
wird von dieser Definiton nicht erfasst.
Wesentliche Veränderung
Nach § 2 Abs. 6 BetrSichV ist wesentliche Veränderung einer
überwachungsbedürftigen Anlage jede Änderung, welche die
überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie
in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht.
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
Eine Schutzmaßnahme ist dann wirksam, wenn sie die Gefährdung
der Beschäftigten beseitigt oder auf ein Minimum verringert.
Quelle:Ausschuss für Betriebssicherheit, Ausschuss für
Biologische Arbeitsstoffe und Ausschuss für Gefahrstoffe
- - ABS-, ABAS- und AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de
Zubereitungen gemäß ChemG
Zubereitungen sind Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus
zwei oder mehreren Stoffen bestehen (§ 3 Nr. 4 ChemG). Wässrige
Lösungen sind Zubereitungen; dies gilt in der Regel auch
für Säuren und Basen
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