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Grundbetreuung Betriebsärztliche und sicherheitstechnische
Betreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
Allgemeines
Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und
sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden
Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische
Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen
Teil der Betreuung.
Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden
zusammen die Gesamtbetreuung.
Grundbetreuung
Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für
die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt
und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten.
Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen
gemäß Abschnitt 4 zugeordnet. Für die Grundbetreuung sind
für jede der drei Gruppen folgende Zeiten pro Beschäftigtem
und Jahr erforderlich:
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Gruppe I |
Gruppe II |
Gruppe III |
| Einsatzzeit (Std./Jahr
je Beschäftigtem) |
2,5 |
1,5 |
0,5 |
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