In Betrieben und Verwaltungen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Der ASA hat die Aufgabe, Anliegen des betrieblichen Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
Rechtliche Situation Die gesetzliche Regelung zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses ist in § 11 des Gesetzes über „Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (Arbeitssicherheitsgesetz – ASIG) verankert.
Um geeignete Themen für die erste ASA-Sitzung zu finden, können betriebliche Arbeitsschutz-Probleme während der Betriebsbegehung (z.B. Schadensfälle, verstellte Rettungswege oder Kommunikationsschwierigkeiten zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt) gezielt an den ASA delegiert werden.
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