Gesetzlich verankert ist das BEM in § 167 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch.
BEM: Vorteile für Unternehmen
• verringert Krankenstand und Fehlzeiten;
• spart Kosten für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall;
• bindet qualifizierte Beschäftigte und damit wichtiges
• Können sowie Erfahrung ans Unternehmen;
• verbessert die Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten und damit ihre Produktivität;
• erhöht die Identifikation der Beschäftigten mit dem Unternehmen;
• verringert den Vertretungs und Mehraufwand;
• pflegt das Image eines fairen und fürsorglichen Arbeitgebers;
• verschafft Rechtssicherheit.
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