Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist. Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb(§ 26, DGUV Vorschrift 1):
Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe
in Hochschulen 10% der Beschäftigten
Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-
Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten).
Unsere Dienstleistungen – Ihr „Rundum-Sorglos-Paket“:
Beide Lehrgänge können nur durch speziell dazu ermächtigte Stellen durchgeführt werden.
Diese finden Sie auf der Liste der Ermächtigten Stellen (§ 26 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1).
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Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist. Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb(§ 26, DGUV Vorschrift 1):