Betriebsanweisungen
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Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Betriebsanweisungen erstellt und den
Beschäftigten zugänglich gemacht werden. Sind Muster-Betriebsanweisungen vorhanden, müssen diese überprüft und ggf. angepasst werden.
Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel gem. § 9 Betriebssicherheitsverordnung
Betriebsanweisungen für persönliche Schutzausrüstung gem. § 3 (2) PSA-Benutzungsverordnung
Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen gem. § 14 (1) Gefahrstoffverordnung
Betriebsanweisungen für den Umgang mit Biostoffen gemäß Biostoffverordnung
Betriebsanweisungen für gentechnische Laboratorien gem. § 12 Gentechnik-Sicherheitsverordnung.
Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber die Beschäftigen ausreichend und angemessen unterweisen. Nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention sind die Unterweisungen mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Mitabeiter werden anhand der Betriebsanweisung, berufsgenossenschaftlichen Information DGUV Information 211-005 „Unterweisung, Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes“ (früher BGI 527),unterwiesen
Wir erstellen Ihnen die notwendigen Betriebsanweisungen und unterweisen die Mitabeiter anhand der Betriebsanweisung!
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