Auch die Betriebssicherheitsverordnung fordert in § 3 Abs. 3, mit der Gefährdungsbeurteilung „bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel“ zu beginnen. Prüfungen : Arbeitsmittel, einschließlich persönliche Schutzausrüstungen und Schutzeinrichtungen sind den erforderlichen Prüfungen zu unterziehen.
Der Prüfungsbedarf ist im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu ermitteln.