Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 der Gefahrstoffverordnung und § 3 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung sind die notwendigen Maßnahmen zum Explosionsschutz für alle Phasen der Benutzung einer Anlage zu ermitteln und festzulegen
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Zu den notwendigen Maßnahmen zählt insbesondere die Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche für den so genannten Normalbetrieb. Explosionsgefährdeten Bereiche sind entsprechend Anhang 3 der BetrSichV unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung einschließlich betriebsüblicher Störungen gemäß § 3 der BetrSichV in Zonen einzuteilen (§ 5 Absatz 1 der BetrSichV).
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