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Elektrische Arbeitsmittel: Prüfung

DGUV Vorschrift 3 regelt die Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Die Tabelle 1A in dieser Vorschrift gibt die Wiederholungsprüfungen für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor1. Die DGUV Information 203-071 “Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel” bietet weitere Informationen zu diesem Thema2 Die DGUV Vorschrift 3 regelt die Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln. Die Prüffristen für elektrische Anlagen sind in §5 der DGUV Vorschrift 3 festgelegt. Wer die Prüfung durchführen muss, hängt davon ab, wer welche Anlagen und Maschinen besitzt und um welchen Betrieb es sich grundsätzlich handelt. Unternehmen, die ihren Betrieb in folgenden Kategorien führen, müssen nach DGUV Vorschrift 3 prüfen: Schwimmbadbetriebe, Schlachthöfe, Küchen (z. B. Großküchen), Unterrichtsräume, Feuerwehr / Technische Hilfeleistung, Gebäudereinigung, Laboratorien, Wäschereien, jegliche Art von Bürobetrieben, sämtliche Baustellen und Werkstätten, Pflegeheime und -stationen. Die DGUV Vorschrift 3 sieht vor, dass die Prüfung von einer Elektrofachkraft bzw. befähigte Person ausgeführt wird.

Der Arbeitgeber/Unternehmer ist verantwortlich für die Bereitstellung sicherer elektrischer Arbeitsmittel. Zur Erhaltung des sicheren Zustandes dieser Arbeitsmittel sind wiederkehrende Prüfungen erforderlich.

Unsere Dienstleistungen – Ihr „Rundum-Sorglos-Paket“:

Die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln aus der Betriebssicherheitsverordnung § 14 und der DGUV Vorschrift 3 § 5. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3) sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Arbeitgeber in Einvernehmen mit der Befähigten Person (BetrSichV § 14 ) festgelegt werden.

Für die fachgerechte Durchführung der Prüfung ist unsere befähigte Person verantwortlich. Prüfgeräte und Zubehör müssen für die Prüfungen geeignet sein.

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