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Leiter Prüfung BetrSichV

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern vor jeder Verwendung fachkundig
durch Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden (§ 4 Absatz 5 Satz 3 BetrSichV).

Der Unternehmer hat die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist. Zur Qualifikation des Prüferperson siehe TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, sowie TRBS 1203 „Befähigte Personen – Allgemeine Anforderungen“.

Unternehmen müssen nach wie vor einmal jährlich eine Prüfung der Leitern durchführen, um sicherzustellen, dass die verwendeten Steigsysteme dem neuesten Stand der Technik und somit den gesetzlichen Vorgaben entsprechen sowie keine Beschädigungen aufweisen.

Änderungen der DIN EN 131 Teil 2: Prüfanforderungen Klassifizierung der Leitern in: Gewerblich und nicht gewerblich genutzte Leitern. Erstmalig werden hier Leitern in zwei Leiterprüfklassen eingeteilt:
Gewerblich und nicht gewerblich genutzte Leitern. Prüfanforderungen für gewerblich genutzte Profileitern  sind höher als bei Leitern für den nicht beruflichen Gebrauch.

Ausbildung zur befähigten Person für Leitern und Tritte

Online Schulung

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung hat jeder Unternehmer dafür zu sorgen, dass die im Unternehmen vorhandenen Leitern und Tritte durch von ihm beauftragte und befähigte Personen wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Tritte, Anlege-, Steh-, Podest- und Mehrzweckleitern sind mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person zu überprüfen.

Unsere Schulung vermittelt den Teilnehmern die erforderlichen Kenntnisse um den genannten Anforderungen zu entsprechen und schließt mit dem Zertifikat befähigte Personen nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung für Leitern und Tritte ab.

Wir prüfen alle Leitern nach den Prüfkriterien für den gewerblichen Einsatz.

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